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Änderung § 62 BNatSchG vom 01.05.2018
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§ 62 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2018 geltenden Fassung | § 62 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2018 geltenden Fassung durch B. v. 30.04.2018 BGBl. I S. 533 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Bereitstellen von Grundstücken | |
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht. | |
(Text alte Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Baden-Württemberg siehe B. v. 30. April 2018 (BGBl. I S. 533) - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365) |
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