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Änderung § 28 BNatSchG vom 01.03.2010

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§ 28 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 28 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Naturdenkmäler


(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(Text alte Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)

(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht
Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)