Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 67 BNatSchG vom 17.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 BNatSchG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 17. Dezember 2010 und Änderungshistorie des BNatSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 67 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2010 geltenden Fassung
§ 67 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 30
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(Text alte Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 67 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 67 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)

(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen zu § 67 siehe B. v. 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 970)
- abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt siehe B. v. 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 30)
- abweichendes Landesrecht
Schleswig-Holstein zu § 67 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450)