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Änderung § 35 BNatSchG vom 01.03.2011
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§ 35 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2011 geltenden Fassung | § 35 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2011 geltenden Fassung durch B. v. 11.03.2011 BGBl. I S. 365 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Gentechnisch veränderte Organismen | |
Auf 1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und 2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 11. März 2011 (BGBl. I S. 365) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8972/al27324-0.htm