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Änderung § 31 BNatSchG vom 01.08.2013

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§ 31 BNatSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 31 BNatSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000"


(Text alte Fassung)

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes 'Natura 2000' im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(Text neue Fassung)

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes 'Natura 2000' im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.