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Änderung § 23 BNatSchG vom 24.06.2016
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§ 23 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 23 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Naturschutzgebiete | |
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. | |
(Text alte Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 23 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein zu § 23 siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) und B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646) |
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