Tools:
Update via:
Änderung § 24 BNatSchG vom 11.02.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 2 NatSchRFrackingÄndG am 11. Februar 2017 und Änderungshistorie des BNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.02.2017 geltenden Fassung | § 24 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 11.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente | |
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. | |
(Text alte Fassung) (2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. (4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die | (Text neue Fassung) (2) 1 Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. 2 Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) 1 Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. 2 In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten. (4) 1 Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die |
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit | |
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen. | von herausragender Bedeutung sind. 2 Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8972/al59491-0.htm