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Änderung § 47 BNatSchG vom 16.09.2017
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§ 47 BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2017 geltenden Fassung | § 47 BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370 |
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(Text alte Fassung) § 47 Einziehung | (Text neue Fassung)§ 47 Einziehung und Beschlagnahme |
1 Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen werden. 2 § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann. | 1 Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. 2 § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann. |
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