Tools:
Update via:
Änderung § 40d BNatSchG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40d BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 290 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40d BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 40d BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 290 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. 2 Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. 2 Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind. |
(2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten. (3) 1 Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen werden. 2 Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8972/al98429-0.htm