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Änderung § 40e BNatSchG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40e BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 290 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40e BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 40e BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 290 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40e Managementmaßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. 2 Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. 3 Die Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. 2 Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. 3 Die Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
(2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden. |
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