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Änderung § 40f BNatSchG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40f BNatSchG, alle Änderungen durch Artikel 290 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BNatSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40f BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 40f BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 290 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40f Beteiligung der Öffentlichkeit | |
(1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Managementmaßnahmen nach § 40e angemessen zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit macht den Aktionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Bundesanzeiger bekannt. 2 In der Begründung sind das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. 3 Die Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht den Aktionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Bundesanzeiger bekannt. 2 In der Begründung sind das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. 3 Die Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht. |
(4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2 und der Änderung von Managementmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. |
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