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Synopse aller Änderungen des BNatSchG am 15.09.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. September 2016 durch Bekanntmachung LRAbwBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNatSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BNatSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.09.2016 geltenden Fassung | BNatSchG n.F. (neue Fassung) in der am 15.09.2016 geltenden Fassung durch B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1646, 1648 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Vorkaufsrecht | |
(1) 1 Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, 1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen, 2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden, 3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden. 2 Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. 3 Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. (3) 1 Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. 2 Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. 3 Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. 4 Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. 5 Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt. (4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden. (5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Berlin siehe B. v. 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2829) - abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 821) - abweichendes Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern siehe B. v. 24. November 2010 (BGBl. I S. 1621) - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Berlin siehe B. v. 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2829) - abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 821) - abweichendes Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern siehe B. v. 24. November 2010 (BGBl. I S. 1621) - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 28. April 2010 (BGBl. I S. 450) und Änderung B. v. 14. Juli 2016 (BGBl. I S. 1646, 1648) |
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