Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 WHG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung BergROffShRLUG am 1. März 2010 und Änderungshistorie des WHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 2 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1764
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1. oberirdische Gewässer,

2. Küstengewässer,

3. Grundwasser.

vorherige Änderung

Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.



2 Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) 1 Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. 2 Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1 Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2 Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.


---
Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)