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Änderung § 2 WHG vom 01.03.2010
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§ 2 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 2 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1764 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: | (Text neue Fassung) (1) 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: |
1. oberirdische Gewässer, 2. Küstengewässer, 3. Grundwasser. | |
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90. | 2 Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) 1 Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. 2 Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt. (2) 1 Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2 Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153) |
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