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Änderung § 53 WHG vom 30.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 WHG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 30. Juli 2015 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 53 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2015 geltenden Fassung | § 53 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2015 geltenden Fassung durch B. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 715 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Heilquellenschutz | |
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. | |
(Text alte Fassung) (2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. (3) Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend. (4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). 2 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. (3) 1 Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. 2 Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend. (4) 1 Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. 2 In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. |
(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend. | |
--- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112) | --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715) - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112) |
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