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Änderung § 6a WHG vom 29.01.2017
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§ 6a WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2017 geltenden Fassung | § 6a WHG n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen | |
(1) 1 Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. 3 Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen. (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt. |
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