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Änderung § 6a WHG vom 29.01.2017

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§ 6a WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2017 geltenden Fassung
§ 6a WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen


(1) 1 Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. 3 Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.

(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen.

(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

 
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