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Änderung § 15 WHG vom 11.02.2017
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§ 15 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.02.2017 geltenden Fassung | § 15 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 11.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Gehobene Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. 2 Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden. |
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 15 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153) - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112) |
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