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Änderung § 15 WHG vom 11.02.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.02.2017 geltenden Fassung
§ 15 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1972
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gehobene Erlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. 2 Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 15 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), B. v. 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 153)
- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112)



(heute geltende Fassung) 

 
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