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Änderung § 45i WHG vom 11.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45i WHG, alle Änderungen durch Artikel 2 HSEGuaÄndG am 11. Juni 2019 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45i WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung | § 45i WHG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit | |
(1) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht 1. Zusammenfassungen der Entwürfe a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011, b) der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013 und 2. Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015. | |
(Text alte Fassung) 2 Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3 Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. | (Text neue Fassung) 2 Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. 3 Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. |
(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen. |
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