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Änderung § 38 WHG vom 01.01.2020
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§ 38 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 38 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Gewässerrandstreifen | |
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (2) 1 Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. 2 Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. (3) 1 Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. 2 Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte 1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, 2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen, 3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen. 3 Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. (4) 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. 2 Im Gewässerrandstreifen ist verboten: 1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, 3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, 4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. 3 Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. 2 Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153) - abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010) - abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 8. Januar 2014 (BGBl. I S. 12) und 14. April 2016 (BGBl. I S. 715) - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) und 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112, 113) - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) | (Text neue Fassung) (5) 1 Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. 2 Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. 3 Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275), 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153), B. v. 5. März 2020 (BGBl. I S. 319) - abweichendes Landesrecht Bremen siehe B. v. 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1010) - abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 8. Januar 2014 (BGBl. I S. 12) und 14. April 2016 (BGBl. I S. 715) - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 17. Mai 2011 (BGBl. I S. 842) und 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 112, 113) - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) und 18. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2595) |
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