Tools:
Update via:
Änderung § 10 WHG vom 01.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 WHG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 1. März 2010 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 10 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung | |
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 10 Abs. 1 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8974/al24574-0.htm