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Änderung § 41 WHG vom 01.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 41 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung


(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;

2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;

3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;

4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Bayern zu § 41 Abs. 4 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275)

 (keine frühere Fassung vorhanden)