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Änderung § 19 WHG vom 01.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WHG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 1. März 2010 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 19 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne | |
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. (4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern zu § 19 Abs. 2 siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8974/al24587-0.htm