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Änderung § 57 WHG vom 18.08.2010

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§ 57 WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 57 WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer


(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,

2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und

3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Für vorhandene Einleitungen legt die Rechtsverordnung abweichende Anforderungen fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(Text alte Fassung)

(3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2 oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)