§ 99 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2010 geltenden Fassung | § 99 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2010 geltenden Fassung durch B. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1501 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 99 Ausgleich | |
(Text alte Fassung) Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten. 2 Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) |