Tools:
Update via:
Änderung § 45f WHG vom 14.10.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MeeresStrategieRLUG am 14. Oktober 2011 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 45f WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung | § 45f WHG n.F. (neue Fassung) in der am 14.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 45f (neu) | (Text neue Fassung)§ 45f Überwachungsprogramme |
(1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung Überwachungsprogramme zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer sowie zur regelmäßigen Bewertung und Aktualisierung der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele auf und führen sie durch. (2) 1 Die Überwachungsprogramme müssen mit anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie internationalen Meeresübereinkommen bestehen, vereinbar sein. 2 Programme zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Küstengewässern, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern nach Maßgabe des § 44 aufgestellt worden sind, sind weitestgehend bei der Aufstellung und Durchführung der Überwachungsprogramme zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8974/al29804-0.htm