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Änderung § 71 WHG vom 08.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 WHG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 8. August 2013 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 71 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.08.2013 geltenden Fassung | § 71 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 08.08.2013 geltenden Fassung durch B. v. 19.02.2014 BGBl. I S. 113 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung | |
(Text alte Fassung) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) | (Text neue Fassung) 1 Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. 2 Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3 Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. Februar 2014 (BGBl. I S. 113) - abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. November 2010 (BGBl. I S. 1501) |
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