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Änderung § 64 WHG vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 WHG, alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 1. März 2012 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 64 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 64 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch B. v. 19.02.2015 BGBl. I S. 153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten | |
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht, 2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen, 3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1, 4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben. (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. | |
(Text alte Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153) |
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