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Änderung § 64 WHG vom 30.07.2015
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§ 64 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2015 geltenden Fassung | § 64 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2015 geltenden Fassung durch B. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 715 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten | |
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht, 2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen, 3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1, 4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben. (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. | |
(Text alte Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153) | (Text neue Fassung) --- Anm. d. Red.: - abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 17. März 2010 (BGBl. I S. 275) und 19. Februar 2015 (BGBl. I S. 152, 153) - abweichendes Landesrecht Rheinland-Pfalz siehe B. v. 14. April 2016 (BGBl. I S. 715) |
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