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Änderung § 6a WHG vom 18.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a WHG, alle Änderungen durch Artikel 1 WHGuAbwAGÄndG am 18. Oktober 2016 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6a WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.10.2016 geltenden Fassung | § 6a WHG n.F. (neue Fassung) in der am 18.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 745 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen |
(1) 1 Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. 3 Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen. (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden. |
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