Tools:
Update via:
Änderung § 36 WHG vom 05.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 WHG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. HochwSchG am 5. Januar 2018 und Änderungshistorie des WHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 36 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.01.2018 geltenden Fassung | § 36 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 05.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern | |
(Text alte Fassung) 1 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2 Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere | (Text neue Fassung) (1) 1 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. 2 Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere |
1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, 2. Leitungsanlagen, 3. Fähren. 3 Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. | |
(2) 1 Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. 2 Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). 3 Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8974/al66279-0.htm