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Änderung § 45 WHG vom 11.06.2019
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§ 45 WHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2019 geltenden Fassung | § 45 WHG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Reinhaltung von Küstengewässern | |
(1) 1 Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. 2 Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. | (Text neue Fassung) (2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. (3) 1 Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. 2 Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. |
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