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Artikel 12 - Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (WRNG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1" durch die Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
- § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- „1.
- der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
- 2.
- die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden."
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind."
- 3.
- In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 18b" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 WRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WRNG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 1 UmwDLRLUG Änderung des Abwasserabgabengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden der Punkt durch ...
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