Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (1. GeistwStiftGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 DGIAG § 2, § 3, § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (neu), § 9, § 10, § 12 (neu), § 13 (neu), § 11, § 12, § 13, § 14, § 15

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn, vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Angabe „(DGIAG)" angefügt.

2.
§ 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu fördern:

1.
die Forschung mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in ausgewählten Ländern und

2.
das gegenseitige Verständnis zwischen Deutschland und diesen Ländern."

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Projekte" die Wörter „Tätigkeiten, insbesondere" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter

„, insbesondere durch

1.
Publikationen,

2.
wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,

3.
wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen sowie die Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte und

4.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch Vergabe von Stipendien"

eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 1 bis 3.

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,

2.
die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,

3.
die Direktionsversammlung,

4.
die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,

5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für eine Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern. Es werden berufen:

1.
zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung benannt werden,

2.
ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat benannt wird,

3.
sieben Mitglieder, die von den in der Satzung bestimmten Stellen, insbesondere von Wissenschaftsorganisationen benannt werden, und

4.
ein Mitglied, das von der in der Satzung bestimmten Organisation der Wirtschaft benannt wird.

Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler benannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat benennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf Grund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder von der Direktionsversammlung gemacht werden. Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung bereits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz ein neues Mitglied berufen.

(2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates betraute Person leitet die Sitzungen des Stiftungsrates und hat das Recht, an den Sitzungen aller anderen Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Direktionsversammlung die Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorgesetzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und kann die Stiftung auch insoweit vertreten.

(3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der Satzung, Entscheidungen über die Zuordnung von Aufgaben zu Organen und Einrichtungen der Stiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, bedeutsame Personalentscheidungen sowie die Errichtung oder Schließung von Einrichtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute beauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen und der anderen Organe der Stiftung und veranlasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit der Einrichtungen kann er sich berichten lassen.

(4) Die Einzelheiten regelt die Satzung."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Vorsitzende" die Wörter „oder die" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen zwei Mitglieder der Direktionsversammlung, zwei Mitglieder der Versammlung der Beiratsvorsitzenden, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als ständige Gäste mit Antrags- und Rederecht teil. Durch Satzung können weitere Personen zur Teilnahme zugelassen werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Vorsitzenden" die Wörter „oder der" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Direktoren" die Wörter „Direktorinnen und" eingefügt und die Wörter „Vertreter des Bundes" durch die Wörter „vom Bund benannten Mitglieder" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Stiftungsrat holt vor strategisch bedeutsamen und zentral haushaltsrelevanten Entscheidungen die Stellungnahme der Direktionsversammlung ein; die Einzelheiten regelt die Satzung."

8.
§ 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

„§ 8 Direktionsversammlung

(1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus den Direktorinnen und Direktoren der Institute zusammen.

(2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.

(3) Die Direktionsversammlung nimmt über die von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat an der Willensbildung der Stiftung teil.

(4) Die Direktionsversammlung entscheidet in der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.

§ 9 Direktorinnen und Direktoren der Institute

(1) Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10) eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die das Institut leitet. Sie kann die Stiftung in Angelegenheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsangehörigen. Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts. Die Institute sollen die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen Aufgaben benötigen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.

(3) Die Einzelheiten regelt die Satzung."

9.
Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Beschäftigte" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Wissenschaftler" die Wörter „Wissenschaftlerinnen und" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in dessen Angelegenheiten die übrigen Organe der Stiftung" durch die Wörter „den Stiftungsrat in Angelegenheiten dieses Instituts" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Vorschläge" die Wörter „dem Stiftungsrat" eingefügt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvorsitzenden."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

10.
Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die oder der" ersetzt und vor dem Wort „seine" werden die Wörter „ihre oder" eingefügt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

11.
Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:

„§ 12 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind. Diese Person entscheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit der Institute mit Personen und Behörden des jeweiligen Gastlandes hinausgehen oder von denen mehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

§ 13 Geschäftsstelle

Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet."

12.
Der bisherige § 11 wird § 14.

13.
Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst:

„§ 15 Beschäftigte

(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes."

14.
Der bisherige § 13 wird § 16 und darin das Wort „regelmäßig" durch die Wörter „spätestens alle zwei Jahre" ersetzt.

15.
Die bisherigen §§ 14 und 15 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. GeistwStiftGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 77 SchriftVG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
... Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2622 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter ...