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Änderung § 7 AkkStelleG vom 29.07.2022

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§ 7 AkkStelleG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 7 AkkStelleG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 7 Vorschuss auf Gebühren


vorherige Änderung

 


Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungsstelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird.

(heute geltende Fassung) 

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