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Änderung § 2 AkkStelleG vom 01.01.2025
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§ 2 AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 2 AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 47 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. 2 Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Akkreditierungsstelle führt auf elektronischen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. 2 Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben. 3 Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an. |
(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand. (3) 1 Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. 2 Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. 3 Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen. |
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