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Änderung § 8 AkkStelleG vom 27.06.2020
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§ 8 AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 8 AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 272 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Beleihung oder Errichtung | |
(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem | |
(Text alte Fassung) 1. Bundesministerium des Innern, | (Text neue Fassung) 1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, |
2. Bundesministerium der Finanzen, 3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 4. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, 5. Bundesministerium für Gesundheit, 6. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, | |
7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | 7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über 1. die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und 2. die Ausgestaltung der Aufsicht. (2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten. |
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