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Synopse aller Änderungen des AkkStelleG am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 47 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AkkStelleG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AkkStelleG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | AkkStelleG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 47 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. 2 Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Akkreditierungsstelle führt auf elektronischen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. 2 Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben. 3 Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an. |
(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand. (3) 1 Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. 2 Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. 3 Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen. |
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