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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 6 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 6 Grundlagen des Honorars
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich
- 1.
- für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
- 2.
- nach dem Leistungsbild,
- 3.
- nach der Honorarzone,
- 4.
- nach der dazugehörigen Honorartafel,
- 5.
- bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.
(2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
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Zitierungen von § 6 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
... zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. (4) Die §§ 4, 6 , 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können ... Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein. (4) Die §§ 4, 6 , 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht ...
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