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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 15 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 15 Zahlungen
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163489.htm