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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 23 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung - Vorentwurf -) 50 Prozent und
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.
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Zitierungen von § 23 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
... sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen ... Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt. (2) § 23 Absatz 2 gilt ...
§ 28 HOAI Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163497.htm