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§ 24 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan



(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 24 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 HOAI Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel ... Honorare sind nach Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 24 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den ...
Anlage 7 HOAI (zu § 24 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan