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§ 25 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan



(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und

4.
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.

(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.

 
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Zitierungen von § 25 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 HOAI Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel ...
Anlage 8 HOAI (zu § 25 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan