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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 25 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.
(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.
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Zitierungen von § 25 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 HOAI Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163499.htm