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§ 32 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 32 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(4) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten der Freianlagen zum Gegenstand hätte. Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 32 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HOAI Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
... nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden: a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II, b) ...
§ 37 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... für Leistungen bei Freianlagen für: 1. das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und 2. den Unter- und Oberbau von ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
... die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32 , nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der ... Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und 1. bei Gebäuden nach § 32 , 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41, 3. bei Verkehrsanlagen nach ...