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§ 41 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.

(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

1.
das Herrichten des Grundstücks,

2.
die öffentliche Erschließung,

3.
die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,

4.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und

5.
Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

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Zitierungen von § 41 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... § 41 gilt entsprechend. (2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
...  1. bei Gebäuden nach § 32, 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41 , 3. bei Verkehrsanlagen nach § 45. (4) Anrechenbar sind bei ...