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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 41 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 41 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,
- 1.
- vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
- 2.
- zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
- 1.
- das Herrichten des Grundstücks,
- 2.
- die öffentliche Erschließung,
- 3.
- die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
- 4.
- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
- 5.
- Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
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Zitierungen von § 41 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... § 41 gilt entsprechend. (2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
... 1. bei Gebäuden nach § 32, 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41 , 3. bei Verkehrsanlagen nach § 45. (4) Anrechenbar sind bei ...
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