Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 45 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) § 41 gilt entsprechend.
(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:
- 1.
- die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
- 2.
- 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:
- 1.
- bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
- 2.
- bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
- 3.
- bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
- 4.
- bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.
Zitierungen von § 45 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
... 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41, 3. bei Verkehrsanlagen nach § 45. (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163519.htm