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§ 45 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) § 41 gilt entsprechend.

(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

1.
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2.
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

1.
bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,

2.
bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,

3.
bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,

4.
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.



 

Zitierungen von § 45 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
...  2. bei Ingenieurbauwerken nach § 41, 3. bei Verkehrsanlagen nach § 45. (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende ...