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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 49 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 49 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
- 1.
- im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- 2.
- im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
- 3.
- im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
Zitierungen von § 49 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 ...
§ 50 HOAI Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel ...
Anlage 1 HOAI (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
... Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind, 6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung ... Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163523.htm