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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 51 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 51 Anwendungsbereich
§ 51 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.
(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:
- 1.
- Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
- 2.
- Wärmeversorgungsanlagen,
- 3.
- Lufttechnische Anlagen,
- 4.
- Starkstromanlagen,
- 5.
- Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
- 6.
- Förderanlagen,
- 7.
- nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
- 8.
- Gebäudeautomation.
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Zitierungen von § 51 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 HOAI Anwendungsbereich
... einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51 , 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 6. konstruktive ...
§ 52 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für ... (2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer ...
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