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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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§ 53 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung" umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 33 Prozent,
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten.
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Zitierungen von § 53 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 HOAI Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163527.htm