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Anlage 5 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Bebauungsplan


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
a)
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,

b)
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,

c)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,

d)
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,

e)
Ortsbesichtigungen;

Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben

 
a)
Bestandsaufnahme

-
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,

-
Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen,

-
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,

-
Örtlicher Erhebungen,

-
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,

b)
Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,

c)
Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,

d)
Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;

Leistungsphase 3: Vorentwurf

 
-
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,

-
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,

-
Berücksichtigen von Fachplanungen,

-
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,

-
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,

-
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,

-
Überschlägige Kostenschätzung,

-
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;

Leistungsphase 4: Entwurf

 
-
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,

-
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,

-
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,

-
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;

Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

 
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-WeißAusfertigung nach den Landesregelungen.



 

Zitierungen von Anlage 5 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 HOAI Leistungsbild Bebauungsplan
... der Honorare des § 21 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt. (2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des ...