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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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Anlage 8 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
- Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
- a)
- natürlichen Grundlagen,
- b)
- Landschaftsgliederung
- -
- Naturräume
- -
- ökologische Raumeinheiten,
- c)
- Flächennutzung,
- d)
- geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;
- Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
- a)
- Naturhaushalt,
- b)
- Landschaftsbild
- -
- naturbedingt
- -
- anthropogen,
- c)
- Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- d)
- Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,
- e)
- Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;
- Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
- a)
- Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- -
- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,
- -
- Bereiche mit extensiver Nutzung,
- -
- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
- -
- Bereiche städtisch industrieller Nutzung,
- b)
- Ziele des Arten- und Biotopschutzes,
- c)
- Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,
- d)
- Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,
- e)
- Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
- -
- Sicherung überörtlicher Grünzüge,
- -
- Grünordnung im Siedlungsbereich,
- -
- Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes,
- -
- Sanierung von Landschaftsschäden,
- f)
- Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,
- g)
- Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,
- h)
- Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
- -
- Landschaftspläne,
- -
- Grünordnungspläne,
- -
- Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.
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Zitierungen von Anlage 8 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 HOAI Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
... Planfassung) 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt. (2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163538.htm