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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.07.2013 aufgehoben
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Anlage 9 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732 (Nr. 53); aufgehoben durch § 58 V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 402-24-8-2-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Anlage 9 (zu § 26 Absatz 1) Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Abgrenzen des Planungsbereichs,
- b)
- Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- -
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,
- -
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,
- c)
- Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,
- d)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,
- e)
- Ortsbesichtigungen;
- a)
- Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen- -
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume,
- -
- der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,
- -
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,
- -
- des Landschaftsbildes und der -struktur,
- -
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,
- b)
- Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung), - c)
- zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;
- a)
- Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf, - b)
- Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten, - c)
- Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
- d)
- Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,
- e)
- Abstimmen mit dem Auftraggeber,
- f)
- zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;
- Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
- a)
- Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- b)
- vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,
- c)
- Kostenschätzung
- Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Zitierungen von Anlage 9 HOAI
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HOAI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
... mit 10 Prozent. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt. (2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8979/a163539.htm